Neugefasste Satzung vom 10.07.2021

Satzung des Angel-Sport-Clubs Hohnstedt

In der Fassung vom 10.07.2021

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Angel-Sport-Club Hohnstedt, hat seinen Sitz in Northeim / Hohnstedt und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Northeim eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Angel-Sport-Club Hohnstedt e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a.) die aktive Mitarbeit in allen Gewässer-, Umwelt-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechen den Vertretungen, Behörden und Verbänden;
b) die Ausübung und Ausbreitung des sportlichen Fischens mit der Angel;
 c) die Hege und Pflege des Fischbestandes;
 d) die Fortbildung auf allen zu a) genannten Gebieten durch Teilnahme
 an Veranstaltungen des Anglerverbandes Niedersachsen e.V.
 und der Umwelt-, Natur- und Tierschutzorganisationen Oberstes Gebot aller Mitglieder ist der Grundsatz Gemeinnutz geht vor Eigennutz. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder     erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3      Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Achtung der Allgemeinheit genießt.
Darüber hinaus können Kinder zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung in den Verein aufgenommen werden. Ihnen ist das Angeln nur unter Aufsicht einer erwachsenen Person, die eine Sportfischerprüfung abgelegt hat und unter Beachtung der Einschränkungen des § 15 Nds FischG. gestattet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung, an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Jedes Mitglied erhält einen Ausweis.
Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt als Bewährungsjahr. In diesem Jahr ist jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und noch keine Sportfischerprüfung abgelegt hat, verpflichtet, diese durch Teilnahme an einem Lehrgang zu erwerben.
Während des Bewährungsjahres kann ein Mitglied, das sich nicht satzungsgemäß oder entgegen den Weisungen des Vorstands verhält, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist endgültig, soweit der Betroffene sie nicht innerhalb eines Monats bei Gericht anficht.
Mitglieder, die nicht mehr unter das Bewährungsjahr fallen, können bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Weisungen des Vorstands von der nächsten Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es an mehr als drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen unentschuldigt fehlt. Der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Entscheidung ist endgültig, soweit der Betroffene sie nicht innerhalb eines Monats bei Gericht anficht. Ein Mitglied, das seinen Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahrs trotz Zahlungserinnerung nicht entrichtet hat, kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der oder die Ausgeschlossene kann eine Wiederaufnahme beantragen.
Ein Austritt aus dem Verein ist mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Außerdem endet die Mitgliedschaft mit dem Tod eines Mitglieds.
Im Zeitpunkt des Ausscheidens fällige Beiträge (§ 4) sind noch zu entrichten; bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.
Das ausgeschiedene Mitglied hat unverzüglich seinen Vereinsausweis und den Sportfischerpass an den Vorstand zurückzugeben.

§ 4      Beiträge

Neben dem Jahresbeitrag hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Aufnahmegebühr wird mit der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Mitglieds fällig und ist binnen zwei Wochen an die Vereinskasse zu entrichten.
Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar jedes Jahres fällig und ist bis zum Ende des ersten Quartals an die Kasse zu zahlen.
Der Verein unterhält bei der VR Bank Mitte e.G. ein laufendes Konto

§ 5      Organe

Organe des Vereins sind   a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung

§ 6      Vorstand

  1. Allgemeine Vertretungsregelung:

Der Vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem

Vorsitzenden

Stellvertretenden Vorsitzenden

Kassenwart

Schriftführer

Gewässerwart

Sportwart

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – vertreten den Verein gemeinsam.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500.- Euro (in Worten: fünfhundert Euro) sowie Fischbesatz über 1000.- Euro (in Worten: Tausend Euro) bedürfen derZustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 7      Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Erstellung eines Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern innerhalb des Bewährungsjahres

§ 8      Wahl des Vorstands

.Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr unter die Bewährungszeit fallen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen

§ 9      Vorstandssitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig

§ 10    Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Wahl von zwei Kassenprüfern aus den Reihen der Mitgliederversammlung;
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung desVereins. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11    Einberufung der Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung für das abgelaufene Kalenderjahr statt. Weitere MItgliederversammlungen sollen möglichst jeweils am ersten Samstag der folgenden Quartale abgehalten werden. Diese Versammlungen können auch digital erfolgen, sofern bei allen Mitgliedern die dafür technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Einladung dazu erfolgt per E–Mail oder schriftlich. Der Vorstand kann jederzeit eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In solch einem Fall hat der Vorstand alle Mitglieder schriftlich/E-Mail unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen zu laden.

§ 12    Versammlungsleitung, Beschlüsse, Protokoll

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und  der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§13     Ergänzung der Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Land Niedersachsen zu, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens und des Tierschutzes zu verwenden hat.  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15    Interne Regelungen

Vereinsintern wird Folgendes geregelt:

a) Verbandszugehörigkeit
    Der Angel-Sport-Club Hohnstedt ist dem Anglerverband Niedersachsen e.V. angeschlossen

b) Vereinslokal
    Das Vereinslokal wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

c) Pflichten der Vereinsmitglieder am Gewässer
     Beim Angeln sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Weisungen des Vorstands zu beachten. Insbesondere wird auf die Beachtung des Uferbetretungsrechts hingewiesen. Ein Vereinsmitglied haftet für die von ihm verursachten Schäden persönlich. Jedes Mitglied ist verpflichtet, fremde Angler zu überprüfen und Schwarzangler dem Vorstand anzuzeigen. Die Fischerei darf mit höchstens drei Handangeln ausgeübt werden. Für Gemeinschaftsveranstaltungen gelten Sonderregelungen.

d) Angelveranstaltungen
    Es werden jährlich folgende Veranstaltungen durchgeführt:
    – ein Anangeln,
    – ein Preisangeln,
    – ein Königsangeln.
     Die Termine werden auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
     Für alle Veranstaltungen gelten die bundeseinheitlichen Wettbewerbsstimmungen (BWS) Nähere Einzelheiten der Veranstaltungen werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

e) Fangbericht
    Jedes Mitglied hat seinen Fangbericht für das abgelaufene Kalenderjahr auf einem Vordruck einzutragen und bis zum 31.12. des Jahres beim Vorstand abzugeben.

f) Sonstige Regelungen
   Im Übrigen bleiben vereinsinterne Regelungen dem amtierenden Vorstand vorbehalten.


§16 – Datenschutz

  • Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine personenbezogenen Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vereinsverantwortlichen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern,
    E-Mailadressen, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  • Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins – beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, der Mitgliederversammlung und des Beitragsinkasso – werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein mittels Datenverarbeitungsanlagen (EDV) erhoben, verarbeitet und genutzt. Hier handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Grad der Behinderung, Beruf, Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobil), E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Daten Fischerprüfung und Ausstellungsdaten Fischereischein sowie Funktionen im Verein.
  • Als Mitglied des Anglerverbandes Niedersachsen e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Anglerverband Niedersachsen e.V., Brüsseler Straße 4, 30539 Hannover z. B. Name und Alter des Mitglieds sowie die Namen der Gesamtvorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adresse.
  • Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder z. B. Name und Alter des Mitglieds sowie die Namen der Gesamtvorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adresse an den zuständigen Vertragspartner. Der Verein stellt hierbei über einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß § 62 BDSG vertraglich sicher, dass der Empfänger der Daten diese ausschließlich gemäß dem Übermittlungszweck verwendet.
  • Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben bzw. seinem Vereinszweck und/oder bei Ehrungen und/oder Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitschrift, ggf. seiner Facebook-Gruppe und/oder ggf. auf seiner Homepage und übermittelt Daten und/oder Fotos ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Bei dieser Gelegenheit werden ggf. Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter bzw. Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand die abgegebene Einwilligung in die Veröffentlichung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Datenübermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerruf erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  • Mitgliederlisten werden in digitaler oder in gedruckter Form zur satzungsgemäßen Ausführung der Aufgaben an Gesamtvorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre, Mitarbeiter und/oder Mitglieder weitergegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme dieser Daten erfordert. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm oder einem Treuhänder eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten (oder eine digitale Kopie) gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
  • Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) das Recht auf Auskunft (nach Artikel 15 DS-GVO bzw. § 34 und § 35 BDSG) über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung (nach Artikel 16 DS-GVO), Löschung (nach Artikel 17 DS-GVO) oder Sperrung seiner Daten. Das Recht auf Widerspruch (nach Artikel 21 DS-GVO bzw. gemäß § 36 BDSG) gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann von jedem Mitglied zu jeder Zeit ausgeübt werden. Den Gesamtvorstandsmitgliedern, sonstigen Funktionären, Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen und den Mitgliedern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z. B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur gestattet, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine Einwilligung des Mitgliedes vorliegt. Ein Verkauf von Daten ist nicht erlaubt. Weitergehende Informationen auch bzgl. der Webseite finden Sie in der Datenschutzerklärung unter https://www.asc-hohnstedt.de des Vereins. Ansprechpartner für Fragen rund um den Datenschutz im Verein, ist der Vorstand.
  • Die Satzung wurde am 14.10.2021 in das Vereinsregister 130080 beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.

Der Vorsitzende:                                     Der 2. Vorsitzende

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