Die Fangmeldung ist nach Ablauf bei der Ausgabestelle abzugeben
- Fischereiaufsicht und Kontrolle
Fischereiaufsehern und Funktionsträgern des Vereins sind auf Verlangen die Fischereierlaubnis und die mitzuführenden Dokumente vorzuzeigen, sowie die erzielten Fänge. Den Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Auch jedes Mitglied des
ASC-Hohnstedt e.V. ist berechtigt die Fischereierlaubnis des Gastangler
zu überprüfen. Als Legitimation gilt die gültige Fischereierlaubnis
(Fangbuch). Die Ausübung des Aufsichtsrechts bedeutet keine Kränkung und darf nicht als Belästigung aufgefasst werden
- Plichten und Rücksichtnahme
- Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten und Umweltverstößen ist, um ein unverzügliches Eingreifen zu ermöglichen, der Gewässerwart oder ein anderes Vorstandsmitglied zu unterrichten.
- Das Angeln am Gewässer ist so auszuüben, dass ein anderer Angler dadurch nicht gestört wird.
- Angelplätze sind sauber zu verlassen.
- Offene Feuer sind verboten.
- Uferbetretungsrecht und Ufernutzung
- Das Uferbetretungs- und Nutzungsrecht gilt nur für den Gastangler.
- Eingefriedete bebaute Grundstücke dürfen nicht betreten werden.
- Der Landwirtschaftliche Verkehr darf nicht behindert werden.
- Für jegliche angerichtete oder verursachte Schäden haftet der Schadensverursacher persönlich.
- Erlaubte Fanggeräte
- Zum Angeln sind 2 Handangeln mit beliebigem Köder erlaubt.
- Der Einsatz von Setzkeschern ist verboten
- Friedfischangeln ist nur mit Einzelhacken erlaubt
- Das Raubfischangeln auf Hecht Zander ist nur mit Stahlvorfach oder gleichwertigem Material erlaubt
Es darf 1kg angefüttert werd- Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Es ist verboten:
- Explosivstoffe und Lichtquellen zu verwenden
- Mit Grundschnüren, Paternoster-, und Springermontagen (Beifängern) oder Reusen sowie Körben und Netzen zu angeln.
- Elektro Fischgeräte zu verwenden
- Fisch zu greifen, zu stechen, zu schießen oder mit Schlinge zu fangen.
- Sich mehr als 20 Meter von der Angelstelle zu entfernen
- Fische jeglicher Art (auch Köderfische) aus fremdem Gewässer in Vereinsgewässer einzubringen.
- Behandlung gefangener Fische.
- Jeder gefangene Fisch ist waidgerecht mit einem Kescher oder alternativ geeignetem Landehilfe zu landen.
- Gefangene massige Fische, die einem sinnvollen Verwendungszweck zugeführt werden können, sind sofort zu betäuben und waidgerecht zu töten.
- Untermassige, in der Schonzeit gefangen oder unter Artenschutz stehende Fische sowie Fische die keinem sinnvollen Verwendungszweck zugeführt werden können, sind im Wasser vom Wasser zu lösen. Lässt der Hacken sich nicht lösen so ist der Hacken dicht am Maul abzuschneiden und der Fisch im Wasser zu lassen.
- Die Schonzeiten, Schonmaße, und Fangbeschränkungen sind zu beachten.
- Das Ausnehmen und Schuppen der gefangenen Fische, ist an allen Gewässern verboten.
enen.
- Artenschutz
- Es ist verboten Fische folgender Art zu fangen,
Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe (Mühlkoppe)
Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstachliger Stichling, Stichling, Rapfen, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör,
- Lachse, Meerforelle, Nasen, Rapfen, und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind gefangen werden (vgl.§2 Binnenfischereiordnung vom 06.07.1989)
- Verwendung von Köderfischen
- Es ist ausschließlich der Einsatz von totem Köderfisch bzw. Fischfetzen erlaubt
- Es ist verboten, Fische der in Punkt 11 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
- Weiteres dürfen Salmoniden Hecht Zander Aal nicht als Köder benutzt werden.
- Ahndung von Verstößen
- Die Übertretung der gesetzlichen und die in der Gewässerordnung festgelegten Bestimmungen werden durch den sofortigen Entzug der Gastkarte geahndet; unabhängig von etwaiger Strafverfolgung durch Strafverfolgungsbehörden.
- Schlussbemerkung
Diese Gewässerordnung ist eine Ausgestaltung des Niedersächsischen Fischereigesetzes
samt Binnenfischereiordnung (Nds. FischG v. 01.02.1978 i. d. F. vom 20.06.2018 – Nds.
GVBl. S. 115). Sollten hier getroffene Regelungen nicht alle Sachverhalte erfassen, sind
diese an den Normen des Nds. FischG zu messen.
2. Jeder Angler, der gegen geltende Gesetze verstößt, ist für sein Verhalten selbst
verantwortlich. - Inkrafttreten
Diese Gewässerordnung tritt am 01.03.2020 in Kraft
Hohnstedt am 01.03.2020
Der Vorstand des ASC-Hohnstedt e.V.