Angelsport-Club-Hohnstedt e.V.

 

Gewässerordnung – Gastangler

Stand:  01.03.2020

 

Vorwort:

 

Diese Gewässerordnung soll das Zusammensein vieler passionierter Angler an den Gewässern des Angelsport-Club-Hohnstedt e.V. ermöglichen und dazu dienen, die Fangaussichten für jeden zu verbessern. Gute und anständige Kameradschaft am Gewässer ist innere Verpflichtung für jeden Angler. Die Bestimmungen und Begrenzungen, die diese Gewässerordnung jedem einzelnen auferlegt, sind dem waidgerechten Angler ohnehin eine Selbstverständlichkeit und sollen von ihm
nicht als Last oder Kränkung empfunden werden. Jeder Angler sollte sich am Gewässer so verhalten, als sei dieses sein Eigentum, das er nach besten Kräften schont, hegt, pflegt und vor jeglicher Minderung und Beschädigung schützt. Er tritt denen entgegen, die sich anders verhalten, und zeigt sich als Schützer der Natur und Umwelt. Gewässer und Landschaft sollen nicht nur gegenwärtigen, sondern auch noch zukünftigen Generationen Fangmöglichkeiten und Erholung bieten. Die
Gewässerordnung bestimmt die ordnungsgemäße Ausübung der waidgerechten und nachhaltigen Angelfischerei an den Gewässern des Angelsport-Club-Hohnstedt e.V.

 

  1. Ausweisplicht

Beim Angeln sind folgende Dokumente mitzuführen

  • Die gültige Gastkarte
  • Der Nachweis der abgelegten Fischerprüfung
  • Ein amtlicher Lichtbildausweis

 

  1. Fangmeldung
  • Jeder entnommene Fisch muss einzeln sofort mit Fischart und Länge in die Gastkarte eingetragen werden.
  • Die Fangmeldung ist nach Ablauf bei der Ausgabestelle abzugeben

     

    1. Fischereiaufsicht und Kontrolle

    Fischereiaufsehern und Funktionsträgern des Vereins sind auf Verlangen die Fischereierlaubnis und die mitzuführenden Dokumente vorzuzeigen, sowie die erzielten Fänge. Den Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Auch jedes Mitglied des

    ASC-Hohnstedt e.V. ist berechtigt die Fischereierlaubnis des Gastangler

    zu überprüfen. Als Legitimation gilt die gültige Fischereierlaubnis

    (Fangbuch). Die Ausübung des Aufsichtsrechts bedeutet keine Kränkung und darf nicht als Belästigung aufgefasst werden

     

    1. Plichten und Rücksichtnahme
    • Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten und Umweltverstößen ist, um ein unverzügliches Eingreifen zu ermöglichen, der Gewässerwart oder ein anderes Vorstandsmitglied zu unterrichten.
    • Das Angeln am Gewässer ist so auszuüben, dass ein anderer Angler dadurch nicht gestört wird.
    • Angelplätze sind sauber zu verlassen.
    • Offene Feuer sind verboten.

     

    1. Uferbetretungsrecht und Ufernutzung
    • Das Uferbetretungs- und Nutzungsrecht gilt nur für den Gastangler.
    • Eingefriedete bebaute Grundstücke dürfen nicht betreten werden.
    • Der Landwirtschaftliche Verkehr darf nicht behindert werden.
    • Für jegliche angerichtete oder verursachte Schäden haftet der Schadensverursacher persönlich.

     

    1. Erlaubte Fanggeräte
    • Zum Angeln sind 2 Handangeln mit beliebigem Köder erlaubt.
    • Der Einsatz von Setzkeschern ist verboten
    • Friedfischangeln ist nur mit Einzelhacken erlaubt
    • Das Raubfischangeln auf Hecht Zander ist nur mit Stahlvorfach oder gleichwertigem Material erlaubt
    Es darf 1kg angefüttert werd
    1. Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

     

    Es ist verboten:

     

    • Explosivstoffe und Lichtquellen zu verwenden
    • Mit Grundschnüren, Paternoster-, und Springermontagen (Beifängern) oder Reusen sowie Körben und Netzen zu angeln.
    • Elektro Fischgeräte zu verwenden
    • Fisch zu greifen, zu stechen, zu schießen oder mit Schlinge zu fangen.
    • Sich mehr als 20 Meter von der Angelstelle zu entfernen
    • Fische jeglicher Art (auch Köderfische) aus fremdem Gewässer in Vereinsgewässer einzubringen.

     

    1. Behandlung gefangener Fische.
    • Jeder gefangene Fisch ist waidgerecht mit einem Kescher oder alternativ geeignetem Landehilfe zu landen.
    • Gefangene massige Fische, die einem sinnvollen Verwendungszweck zugeführt werden können, sind sofort zu betäuben und waidgerecht zu töten.
    • Untermassige, in der Schonzeit gefangen oder unter Artenschutz stehende Fische sowie Fische die keinem sinnvollen Verwendungszweck zugeführt werden können, sind im Wasser vom Wasser zu lösen. Lässt der Hacken sich nicht lösen so ist der Hacken dicht am Maul abzuschneiden und der Fisch im Wasser zu lassen.
    • Die Schonzeiten, Schonmaße, und Fangbeschränkungen sind zu beachten.
    • Das Ausnehmen und Schuppen der gefangenen Fische, ist an allen Gewässern verboten.
    enen.

     

    1. Artenschutz
    • Es ist verboten Fische folgender Art zu fangen,

    Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe (Mühlkoppe)

    Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstachliger Stichling, Stichling, Rapfen, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör,

    • Lachse, Meerforelle, Nasen, Rapfen, und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind gefangen werden (vgl.§2 Binnenfischereiordnung vom 06.07.1989)
    1. Verwendung von Köderfischen
    • Es ist ausschließlich der Einsatz von totem Köderfisch bzw. Fischfetzen erlaubt
    • Es ist verboten, Fische der in Punkt 11 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
    • Weiteres dürfen Salmoniden Hecht Zander Aal nicht als Köder benutzt werden.
    1. Ahndung von Verstößen
    • Die Übertretung der gesetzlichen und die in der Gewässerordnung festgelegten Bestimmungen werden durch den sofortigen Entzug der Gastkarte geahndet; unabhängig von etwaiger Strafverfolgung durch Strafverfolgungsbehörden.
    1. Schlussbemerkung
      Diese Gewässerordnung ist eine Ausgestaltung des Niedersächsischen Fischereigesetzes
      samt Binnenfischereiordnung (Nds. FischG v. 01.02.1978 i. d. F. vom 20.06.2018 – Nds.
      GVBl. S. 115). Sollten hier getroffene Regelungen nicht alle Sachverhalte erfassen, sind
      diese an den Normen des Nds. FischG zu messen.
      2. Jeder Angler, der gegen geltende Gesetze verstößt, ist für sein Verhalten selbst
      verantwortlich.
    2. Inkrafttreten

     

    Diese Gewässerordnung tritt am 01.03.2020 in Kraft

     

    Hohnstedt am 01.03.2020

     

    Der Vorstand des ASC-Hohnstedt e.V.

 

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